1 Geltungsbereich

  1. 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle von der Heyde (Schweiz) AG („Heyde“) für den Kunden
    erbrachten Lieferungen und Leistungen.
  2. 1.2 Mit der Aufgabe einer Bestellung für Produkte oder Leistungen von Heyde erklärt der Kunde die Annahme dieser AGB.
  3. 1.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Vertragsbedingungen keine Anwendung. Für Lizenzen sowie Support- und Wartungsleistungen für Drittprodukte gelten jedoch immer die Lizenz- und Wartungsbestimmungen des jeweiligen Produkteherstellers, welche auf dessen Website abgerufen werden können (z.B. für Qlik unter www.qlik.com/product-terms) und die diesen AGB bei Widersprüchen vorgehen. Der Produkthersteller ist Drittbegünstigter des Vertrags zwischen Heyde und dem Kunden und kann dessen Bestimmungen  gegenüber dem Kunden direkt durchsetzen.
  4. 1.4 Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote von Heyde während 30 Tagen gültig. Mit der Annahme des Angebots durch den Kunden wird der Vertrag verbindlich abgeschlossen. Der Kunde kann ein Angebot auch konkludent annehmen, z.B. durch Bezahlung der Vergütung oder durch Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen.

2 Vergütung

  1. 2.1  Die vom Kunden zu bezahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot; alle Preisangaben verstehen sich exkl. MwSt. Soweit keine abweichenden Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, stellt Heyde die Vergütung wie folgt in Rechnung:
    1. 2.1.1    Wartungsgebühren sowie wiederkehrende Lizenzgebühren: jährlich im Voraus;
    2. 2.1.2   Einmalige Lizenzgebühren und Dienstleistungen: 50% bei Bestellung, 50% bei Lieferung;
    3. 2.1.3    Hardware und Cabling-Systeme: 100% bei Bestellung.
  1. 2.2 Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre.

3 Umfang der Leistung

  1. 3.1  Heyde erbringt die im Angebot beschriebenen Leistungen. Im Angebot nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen,  Prospekte, etc.) sind nur relevant, wenn sie von Heyde ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. 3.2  Heyde wird ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen.
  3. 3.3  Heyde darf Subunternehmer beiziehen.

4 Lieferung und Installation von Produkten

  1. 4.1  Im Angebot angegebene Liefertermine sind nur unverbindliche Richttermine. Wird ein Liefertermin von Heyde nicht eingehalten, kann der Kunde Heyde frühestens 20 Tage nach dessen Ablauf durch eine schriftliche Mahnung mit Ansetzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug setzen. Ein Rücktritt vom Vertrag vor Ablauf der Nachfrist ist ausgeschlossen.
  2. 4.2  Der Lieferort ist im Angebot angegeben. Heyde trägt die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Produkte bis zur Ablieferung am Lieferort.
  3. 4.3  Der Kunde ist für einen geeigneten Aufstellungsort und die Installation selbst verantwortlich. Beauftragt der Kunde Heyde mit Installation und Einführung, erfolgt Verrechnung nach Aufwand gemäss aktuellem Honoraransatz von Heyde für Supportleistungen.

5 Evaluation und Einsatz der Produkte

  1. 5.1 Die Evaluation der Produkte (insbesondere Dimensionierung von Hardware und Evaluation des Funktionsumfanges von Software) sowie die Definition der bei Heyde bestellten Dienstleistungen liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
  2. 5.2 Der Einsatz der Produkte und deren Verwendung für einen bestimmten Zweck ist ausschliesslich Sache des Kunden und erfolgt unter seiner eigenen Verantwortung.
  3. 5.3 Für die im Angebot aufgeführten Produkte, insbesondere die Programme, besteht kein Rückgaberecht.

6 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. 6.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Heyde unentgeltlich erbracht werden.
  2. 6.2 Der Kunde gibt Heyde rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt. Er stellt Heyde die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Büroräume und IT-Einrichtungen sowie kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Falls nicht Heyde ausdrücklich mit der Datensicherung (Backup) beauftragt wurde, liegt diese in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
  3. 6.3 Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Kunden werden im Vertragsdokument näher umschrieben.
  4. 6.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so trägt er die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwände usw.).

7 Gewährleistung

    1. a) Drittprodukte
  1. 7.1 Für Drittprodukte (sämtliche Hardware sowie Drittsoftware, die von Heyde separat oder in ihre eigenen Leistungen bzw. Produkte integriert geliefert wird, einschliesslich ggf. Open-Source-Software), richtet sich die Gewährleistung ausschliesslich nach den von den jeweiligen Herstellern/Lieferanten bzw. Lizenzgebern gewährten Garantien. Dies gilt für den Leistungsumfang, die Garantiedauer, die Voraussetzungen der Geltendmachung der Garantie und alle anderen Rechte des Kunden.
  2. 7.2 Gegenüber Heyde bestehen diese Gewährleistungsrechte für Drittprodukte ausschliesslich darin, dass Heyde die Gewährleistung gegenüber dem Hersteller/Lieferanten bzw. Lizenzgeber im Namen des Kunden einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant bzw. Lizenzgeber seiner Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt Heyde die Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab.
    1. b) Eigene Produkte von Heyde
  3. 7.3 Heyde gewährleistet, dass ihre Produkte und Leistungen bei vertragsgemässem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich einschränken.
  4. 7.4 Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde nach Wahl der Heyde zunächst nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
  5. 7.5 Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder Ersatzlieferungen wegen desselben Mangels fehl, kann der Kunde:
    1. 7.5.1 weiterhin Erfüllung verlangen, oder
    2. 7.5.2 eine angemessene Preisminderung verlangen, oder
    3. 7.5.3 wenn ein erheblicher Mangel gemäss Ziffer 7.6 vorliegt, vom Vertrag zurücktreten.
  6. 7.6 Erhebliche Mängel liegen vor, wenn die Produkte bei vertragsgemässem Einsatz die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweisen oder derart mit Mängeln behaftet sind, dass sie für den Kunden unbrauchbar sind.
  7. 7.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Hard- oder Software selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und nicht nachweisen kann, dass die gerügten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird. Ausserdem entfällt die Gewährleistung, soweit der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäss Ziffer 6 nicht ordnungsgemäss erfüllt.
  8. 7.8 Mängelrügen sind schriftlich innert 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome zu erheben. Die Mängelansprüche des Kunden entfallen, soweit ein Mangel nicht fristgerecht gerügt wird.
  9. 7.9 Die Mängelrechte des Kunden verjähren innert sechs Monaten ab Abnahme der Leistungen oder der Installation bzw. der Entgegennahme durch den Kunden, wenn auf die Installation verzichtet worden ist.
    1. c) Gemeinsame Bestimmungen
  10. 7.10 Alle vorstehend nicht ausdrücklich aufgeführten Gewährleistungen und Mängelrechte sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.

8 Rechtsgewährleistung

  1. 8.1 Heyde leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihren Produkten und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt.
  2. 8.2 Sofern ein Produkt bzw. eine Leistung oder ein Teil davon Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist oder nach Meinung von Heyde werden könnte, kann Heyde dem Kunden nach ihrer Wahl entweder das Recht verschaffen, den Gegenstand frei von jeder Haftung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu benutzen, das Produkt durch ein anderes ersetzen, welches die wesentlichen vertraglichen Eigenschaften erfüllt, das Produkt so abändern, dass es keine Immaterialgüterrechte mehr verletzt, oder, falls keine der vorstehenden Möglichkeiten mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand realisierbar sind, (i) bei Kaufverträgen oder Lizenzerteilungen gegen Einmalzahlung das Produkt zurücknehmen und die Vergütung abzüglich der Amortisation auf Basis einer fünfjährigen linearen Abschreibung zurückerstatten bzw. (ii) bei Dauerverträgen diese mit sofortiger Wirkung kündigen und über den Kündigungszeitpunkt hinaus im Voraus bezahlte Vergütungen rückerstatten.
  3. 8.3 Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte Ansprüche geltend machen, wird Heyde auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen übernehmen, wenn der Kunde (i) Heyde sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch unterrichtet und (ii) Heyde zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, ermächtigt und dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang unterstützt und (iii) sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, der bestimmungs­gemässe Gebrauch des unveränderten Produktes bzw. der Leistung verletze ein in der Schweiz bestehendes Schutzrecht oder stelle unlauteren Wettbewerb dar.

9 Haftung

  1. 9.1 Die Haftung von Heyde - egal aus welchem Rechtsgrund - ist pro Bestellung insgesamt auf 20% der im Rahmen der betreffenden Bestellung vereinbarten Vergütung (bei wiederkehrenden Vergütungen einer Jahresvergütung) für Eigenleistungen von Heyde (d.h. unter Ausschluss der Vergütung für Drittprodukte), höchstens jedoch auf CHF 20‘000 beschränkt.
  2. 9.2 Jede Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden (insbesondere für entgangenen Gewinn, Datenverlust und Ansprüche Dritter) wird ausgeschlossen.
  3. 9.3 Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 9 gelten nicht (i) für Personenschäden, (ii) soweit Heyde vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat und (iii) soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

10 Immaterialgüterrechte

  1. 10.1 Die Rechte an den von Heyde spezifisch für den Kunden entwickelten Arbeitsergebnissen stehen Heyde zu. Der Kunde erhält an diesen Arbeitsergebnissen gegen Bezahlung der Vergütung ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Nutzungs- und Änderungsrecht zum Eigengebrauch.
  2. 10.2 An von Heyde selbst hergestellter Software sowie an von Heyde erstellten Skripten, Parametrisierungen und Add-ons zu Standardsoftware, die nicht im Sinne von Ziffer 10.1 spezifisch für den Kunden entwickelt wurden, erhält der Kunde gegen Bezahlung der Vergütung ein nicht übertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht zum Eigengebrauch. Das Nutzungsrecht kann nach Massgabe des Angebots zeitlich, örtlich oder sachlich weiter beschränkt sein.
  3. 10.3 Bei Drittsoftwäre erhält der Kunde gegen Bezahlung der Vergütung das vom Programmhersteller gewährte, nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht, die im Angebot aufgeführten Programme gemäss den Lizenzbestimmungen des Herstellers zum Eigengebrauch zu nutzen. Inhalt und Umfang des Rechts auf Nutzung der Programme richten sich ausschliesslich nach den Lizenzbestimmungen des Programmherstellers. Ansprüche gegen Heyde in Zusammenhang mit der Verwendung der Programme sind in jedem Fall soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
  4. 10.4 Jede durch die Lizenzbestimmungen nicht ausdrücklich erlaubte Weitergabe von Kopien von Programmen, Skripten, Parametrisierungen und Add-ons oder deren Offenlegung an Dritte ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung schuldet der Kunde Heyde eine Konventionalstrafe in Höhe des zwanzigfachen (bei wiederkehrenden Vergütungen jährlichen) Lizenzpreises. Ausserdem verpflichtet sich der Kunde, Heyde von sämtlichen Schäden und Forderungen aufgrund der unberechtigten Weitergabe oder Offenlegung vollumfänglich freizustellen. Der Kunde nimmt in dieser Hinsicht zur Kenntnis, dass die Skripte, Parametrisierungen und Add-ons wertvolles Know-how und Geschäftsgeheimnisse von Heyde enthalten.
  5. 10.5 Lizenzverträge, unter denen eine wiederkehrende Vergütung geschuldet ist (Subscriptions), sind für eine feste Vertragsdauer abgeschlossen, die in den Lizenzbedingungen oder im Angebot festgelegt ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt die feste Dauer drei Jahre. Im Anschluss daran verlängert sich der Lizenzvertrag automatisch um dieselbe feste Dauer, sofern er nicht durch eine der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der laufenden festen Vertragsdauer gekündigt wird. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung durch Heyde bei einer Verletzung der Lizenzbestimmungen durch den Kunden ist vorbehalten. Veränderungen der Listenpreise des Herstellers seit der letzten Festlegung der Vergütung berechtigen Heyde zu einer entsprechenden Anpassung der wiederkehrenden Vergütung ab dem Verlängerungszeitpunkt. Dazu gehören auch allfällige Aufschläge, die gemäss Preisliste des Herstellers für Vertragsverlängerungen anfallen, deren Dauer kürzer ist als die ursprünglich vereinbarte feste Vertragsdauer.
  6. 10.6 Falls und soweit zwischen den Parteien vereinbart, können Lizenzerteilungen gegen wiederkehrende Vergütung (Subscriptions) Wartungs- und Supportleistungen beinhalten, für welche dann die Regelungen in Ziffern 12.1 bis 12.10 gelten.
  7. 10.7 Programme können Open-Source-Lizenzbedingungen unterliegen bzw. Open-Source-Software enthalten.

11 Besondere Bestimmungen für die Erstellung von Werken

  1. 11.1 Im Falle von werkvertraglichen Leistungen durch Heyde erfolgt vor der Abnahme eine gemeinsame Prüfung.
  2. 11.2 Heyde lädt den Kunden rechtzeitig zur Prüfung ein, indem sie ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Abnahme innert 10 Tagen nach der Anzeige der Abnahmebereitschaft durch Heyde zu erfolgen. Wird die Abnahme durch den Kunden über diese Frist hinaus verzögert und werden innert der Frist keine Mängel schriftlich gerügt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den operativen Betrieb aufnimmt oder Änderungen an gelieferten Produkten vornimmt.
  3. 11.3 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung statt. Heyde behebt die festgestellten Mängel und gibt deren Behebung dem Kunden bekannt.
  4. 11.4 Zeigen sich bei der Prüfung erhebliche Mängel im Sinne von Ziffer 7.6, so wird die Abnahme zurückgestellt. Heyde behebt die festgestellten Mängel und lädt den Kunden zu einer neuen Prüfung ein. Kann die Abnahme ein zweites Mal wegen dem gleichen Mangel nicht stattfinden, kann der Kunde seine Mängelrechte gemäss Ziffer 7.5 (weiterhin Erfüllung, Minderung oder, bei Vorliegen erheblicher Mängel, Rücktritt vom Vertrag) geltend machen.
  5. 11.5 Mängel, welche bei der Abnahme trotz angemessener Sorgfalt nicht erkennbar waren, müssen nach ihrer Entdeckung Heyde innert 10 Tagen schriftlich angezeigt werden.

12 Besondere Bestimmungen für Wartungs- und
Supportleistungen

  1. 12.1 Die Bestimmungen dieser Ziffer kommen zur Anwendung, wenn Heyde Wartungs- oder Supportleistungen für den Kunden erbringt.
  2. 12.2 Heyde erbringt die Wartungs- und Supportleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Heyde kann jedoch nicht garantieren, dass die unterstützten Produkte ununterbrochen und fehlerfrei eingesetzt werden können.
  3. 12.3 Die Wartung wird von Heyde während der normalen Geschäftszeiten an Werktagen erbracht.
  4. 12.4    Für von Heyde erstellte Skripte, Parametrisierungen und Add-ons zu Standardsoftware (z.B. Qlik, Jedox, Infoniqa ONE 200) besteht die Wartung in der Lieferung von Bugfixes sowie in der Sicherstellung der Releasefähigkeit in Bezug auf die betreffende Standardsoftware. Anpassungen aufgrund von Updates oder Upgrades anderer verbundener Systeme und Programme (z.B Quellsysteme für Daten) sind in der Wartung nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet.
  5. 12.5 Für Drittprodukte werden die Wartungs- und Supportleistungen in der Regel ganz oder teilweise durch den Hersteller erbracht. Falls der Hersteller seine Wartungsleistungen einstellt oder einschränkt und sich dadurch die Erbringung der Wartungsleistungen gegenüber dem Kunden für Heyde in unzumutbarer Weise erschwert oder verteuert, wird Heyde im gleichen Umfang von ihren vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden befreit.
  6. 12.6 Der Kunde stellt Heyde unaufgefordert alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, welche Heyde für die Erbringung der Support- und Wartungsleistungen benötigt. Dies geschieht idealerweise in Form einer durch den Kunden laufend nachgeführten Systemdokumentation, die umfassend insbesondere die Hard- und Softwareumgebung des Kunden, die Einsatzweisen und ‑zwecke der verschiedenen Applikationen, die verwendeten Datenmodelle und die Schnittstellen beschreibt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Support- und Wartungsleistungen von Heyde erschwert und daher verzögert werden können, wenn er keine solche Dokumentation zur Verfügung stellt oder diese nicht auf dem aktuellen Stand hält. Auf Anfrage und gegen separate Vergütung ist Heyde dem Kunden bei der Erstellung einer Systemdokumentation behilflich.
  7. 12.7 Der Kunde nimmt weiter zur Kenntnis, dass Heyde nachdrücklich die Bereitstellung eines Testsystems durch den Kunden in seiner Umgebung empfiehlt, um negative Auswirkungen auf die Produktionsumgebung des Kunden durch die Wartungs- und Supportleistungen von Heyde möglichst zu vermeiden. Heyde kann trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht ausschliessen, dass ihre Arbeiten - z.B. das Einspielen eines Updates - zu Störungen oder gar Ausfällen des Produktionssystems führen, wobei diese Gefahr durch die vorgängige Durchführung von Tests auf einem Testsystem des Kunden deutlich reduziert werden kann.
  8. 12.8 Die Wartungsgebühr deckt die Wartungsbereitschaft von Heyde ab. Effektive Supporteinsätze von Heyde werden zusätzlich nach Aufwand zu den jeweils aktuellen Stundensätzen von Heyde abgerechnet.
  9. 12.9 Soweit ein gültiger Wartungsvertrag besteht, werden dem Kunden neue Releases der Software - und, falls im Vertragsdokument vorgesehen, auch neue Versionen der Software - kostenlos zur Verfügung gestellt. Ein Release ist eine neue Fassung der Software, die Fehler behebt oder kleine technische Verbesserungen enthält. Eine Version ist eine neue Fassung der Software, die im Gegensatz zum Release eine Erweiterung der Funktionalität und/oder eine wesentliche technische Verbesserung enthält. Falls im Vertragsdokument die Lieferung neuer Versionen nicht als in der Wartung eingeschlossen vereinbart ist, kann Heyde die Lieferung von neuen Versionen kostenpflichtig machen.
  10. 12.10 Wenn die Wartungsgebühren ganz oder zum Teil für mehr als 30 Tage nach Fälligkeit nicht bezahlt werden, ist Heyde berechtigt, im eigenen Ermessen die gesamte Wartung oder einen Teil der Wartung mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Mitteilung an den Kunden einzustellen, und die Leistungen gelten als verfallen. Eine Wiederaufnahme der verfallenen Wartung ist abhängig davon, dass der Kunde die gesamten Wartungsgebühren zahlt, die für die relevante Software bis einschliesslich für den Zeitraum der Aussetzung der Wartung hätten gezahlt werden müssen, vorausgesetzt jedoch, dass die Wiederaufnahme innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Vertragsverlängerung erfolgt. Eine Wiederaufnahme nach diesem Datum steht in Heydes eigenem Ermessen.
  11. 12.11 Wartungsverträge sind für eine feste Vertragsdauer abgeschlossen, die in den Wartungsbedingungen oder im Angebot festgelegt ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt die feste Dauer ein Jahr. Im Anschluss daran verlängert sich der Wartungsvertrag automatisch um dieselbe feste Dauer, sofern er nicht durch eine der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der laufenden festen Vertragsdauer gekündigt wird. Veränderungen der Listenpreise des Herstellers seit der letzten Festlegung der Vergütung berechtigen Heyde zu einer entsprechenden Anpassung der Wartungsgebühren ab dem Verlängerungszeitpunkt. Dazu gehören auch allfällige Aufschläge, die gemäss Preisliste des Herstellers für Vertragsverlängerungen anfallen, deren Dauer kürzer ist als die ursprünglich vereinbarte feste Vertragsdauer.

13 Geheimhaltung

  1. 13.1  Jede Partei verpflichtet sich, die nicht allgemein bekannten Daten, Informationen, Anwendungen, Methoden und das vertrauliche Know-how der anderen Partei, von denen sie Kenntnis erlangt, streng vertraulich zu behandeln und ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben, ausser sie sei gesetzlich dazu verpflichtet. Die Parteien verwenden die Informationen, die sie erhalten, nur für die Erfüllung des Vertrags. Sie verpflichten ihre Mitarbeiter schriftlich zur Einhaltung der Vertraulichkeit.
  2. 13.2  Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages so lange bestehen, wie der vertrauliche Charakter einer Information erhalten bleibt.

14 Datenschutz

  1. 14.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung des schweizerischen Datenschutzgesetzes (samt zugehörigen Ausführungsbestimmungen: «DSG»).
  2. 14.2 Heyde wird für den Kunden als Auftragsbearbeiter tätig. Heyde wird personenbezogene Daten, die ihr der Kunde im Rahmen der vertraglichen Leistungen übermittelt oder zugänglich macht («Personendaten»), im Sinne von Ziffer 13 vertraulich behandeln und sie nur zur Erfüllung des Vertrags und nur nach den dokumentierten, rechtmässigen Weisungen des Kunden bearbeiten. Heyde weist den Kunden darauf hin, wenn eine Weisung aus ihrer Sicht gegen das DSG verstösst.
  3. 14.3 Heyde darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger Zustimmung des Kun-den einem Dritten übertragen. Diese Zustimmung gilt als erteilt für die im Angebot aufgeführten Lieferanten und Subunternehmer.
  4. 14.4 Die von Heyde getroffenen technischen und organisatorischen Mass-nahmen (TOM) zur Sicherstellung der Datensicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten sowie Nachvollziehbarkeit der Bearbeitung) sind in der gleichnamigen internen Richtlinie von Heyde beschrieben, welche dem Kunden auf Anfrage offengelegt wird. Heyde kann die TOM jederzeit anpassen, wobei dadurch das Schutzni-veau nur erhöht und nicht vermindert werden kann. Falls der Kunde weitergehende Schutzmassnahmen benötigt, sind diese schriftlich zu vereinbaren und können zu einer Erhöhung der Vergütung führen.
  5. 14.5 Heyde stellt dem Kunden auf Anfrage alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Datensicherheit zur Verfügung. Der Kunde hat das Recht, bei Heyde die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz auf eigene Kosten durch ein Audit selbst zu prüfen oder durch einen qualifizierten und gegenüber Heyde schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten prüfen zu lassen. Audits sind mindestens 10 Werktage im Voraus anzukündigen, sind auf höchstens einen Arbeitstag beschränkt und können maximal einmal pro Vertragsjahr stattfinden. Die Aufwände von Heyde im Zusammenhang mit dem Audit sind vom Kunden nach Aufwand zu vergüten.
  6. 14.6 Heyde wird den Kunden unverzüglich von einer festgestellten Datenschutzverletzung in Kenntnis setzen. Heyde wird den Kunden soweit möglich über Art und Umfang der Datenschutzverletzung, die betroffenen Daten sowie die getroffenen Massnahmen informieren und allenfalls Vorschläge für weitere zu treffende Massnahmen abgeben. Im Übrigen obliegt es dem Kunden, die aufgrund der Datenschutzverletzung bestehenden Melde- und anderen Pflichten zu erfüllen. Die Meldung einer Datenschutzverletzung durch Heyde stellt keine Anerkennung eines Verschuldens oder einer Haftung durch Heyde dar.
  7. 14.7 Sämtliche Anfragen betroffener Personen leitet Heyde an den Kunden weiter, welcher für deren Beantwortung verantwortlich ist. Auf Anfrage des Kunden und gegen separate Vergütung nach Aufwand unterstützt Heyde den Kunden in dieser Hinsicht.
  8. 14.8 Nach Beendigung des Vertrags löscht Heyde sämtliche Personendaten, soweit dem nicht gesetzliche oder anderweitige Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  9. 14.9 Der Kunde garantiert als Verantwortlicher, dass die Daten rechtmässig und unter Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erhoben wurden, und dass die Überlassung der Daten an Heyde zur vertragsgemässen Bearbeitung und alle Heyde im Hinblick auf die Bearbeitung der Daten erteilten Weisungen rechtmässig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, die erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen einzuholen. Falls und soweit der Kunde selbst als Auftragsverarbeiter für seine Endkunden handelt, gibt er die vorstehenden Garantien auch für seine Endkunden ab.
  10. 14.10 Weitere Pflichten von Heyde können in einer separaten Vereinbarung über die Auftragsdatenbearbeitung (ADV) abschliessend festgelegt werden.

15 Wiederausfuhr

  1. 13.1 Die gelieferten Produkte, einschliesslich der darin verkörperten Technologien, unterliegen den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Schweiz sowie anderer Staaten. Ausserdem ist die Wiederausfuhr von bestimmten Produkten gemäss einer von Heyde gegenüber der Sektion für Ein- und Ausfuhr eingegangenen Verpflichtung untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten und sie bei Weiterveräusserung der Produkte dem Erwerber zu überbinden.

16 Verschiedenes

  1. 14.1 Vereinbarungen zwischen den Parteien sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Die Verwendung von DocuSign ist der Schriftform gleichgesetzt.
  2. 14.2 Soweit nicht anders vereinbart ist Erfüllungsort Zürich.

17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. 15.1 Sämtliche Abmachungen und Verträge mit Heyde unterstehen dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 („Wiener Kaufrecht“).
  2. 15.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist
    Zürich.